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Mal unter uns: Kennst du das Gefühl, in der Zivilrechtsklausur zu sitzen – großes rotes Buch aufgeschlagen, Inhaltsverzeichnis halb offen – und plötzlich ist da: nichts? Kein greifbarer Anspruch, kein erkennbarer Aufbau, nicht mal ein halbgarer Obersatz. Einfach nur: Leere.
Falls ja: Willkommen im Club.
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Ich hab’ mir letztes Jahr die Mühe gemacht, 19 zivilrechtliche Prüfungsthemen zu identifizieren, die nachweislich überdurchschnittlich oft im Examen drankommen. Jedes einzelne davon hat eine Examenswahrscheinlichkeit von über 20 %.
Was heißt das konkret?
In NRW etwa werden 27 Zivilrechtsklausuren pro Jahr gestellt – 9 Durchgänge à 3 Klausuren. Wenn ein Thema eine Wahrscheinlichkeit von über 20 % hat, bedeutet das: Es kommt im Schnitt in jedem zweiten Durchgang dran.
Wenn du also mal wieder keine Ahnung hast, was du prüfen sollst, dann mein Vorschlag: Geh die folgende Liste durch. Irgendwas davon wird schon passen.
Das ist natürlich nicht die eleganteste Klausurtaktik – aber vielleicht der bestfunktionierendste Notfallplan, den du kriegen kannst.
Falls du denkst: „Ja, aber 20 % klingt nicht nach sooo viel …“ – lass uns das mal exemplarisch an den Examensklausuren in NRW durchrechnen:
🧠 Ausgangspunkt:
27 Zivilrechtsklausuren pro Jahr in NRW
19 Themen mit je über 20 % Examenswahrscheinlichkeit
„Über 20 %“ heißt: Jedes Thema kommt in mehr als 1 von 5 Klausuren vor – ergo in ca. 6 von 27 Klausuren pro Jahr
Nehmen wir mal konservativ an, jedes Thema kommt genau in 6 von 27 Klausuren pro Jahr dran. Dann gilt:
Die Wahrscheinlichkeit, dass ein bestimmtes Thema nicht in einer bestimmten Klausur vorkommt, liegt bei: 21 ÷ 27 × 100 ≈ 77,8 %
Jetzt nehmen wir an, die 19 Themen wären statistisch unabhängig (in Wirklichkeit überschneiden sie sich natürlich auch – aber als Näherung passt das); dann ist die Wahrscheinlichkeit, dass keines der 19 Themen in einer Klausur drankommt ≈ 1,1 %.
Mit fast 99 % Wahrscheinlichkeit wird in jeder Zivilrechtsklausur mindestens eines dieser 19 Themen eine Rolle spielen.
Oder anders:
Wenn du diese Liste kennst, hast du eine fast 99 % Chance, dass etwas davon in deiner nächsten Klausur drankommt.
Klingt nach einem ziemlich guten Backup-Plan, oder?
Allgemeiner Teil:
Rechtsfähigkeit (gilt wohlgemerkt für Gesellschaften)
Verbraucher (§ 13 BGB)
Willenserklärung und Anfechtung
Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB)
Vertretung und Vollmacht
Allgemeines Schuldrecht:
Rücksichtnahmepflichtverletzung (§ 241 Abs. 2 BGB)
Verstoß gegen Treu und Glauben
Naturalrestitution (§ 249 BGB)
Ausschluss der Leistungspflicht (§ 275 Abs. 1 BGB)
Vorsatz, Fahrlässigkeit und Vertretenmüssen (§§ 276, 280 Abs. 1 S. 2 BGB)
Fristsetzung
Rücktritt vom Vertrag (§ 346 Abs. 1 BGB)
Besonderes Schuldrecht:
Sachmangel
Echte berechtigte GoA
Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)
Schadensersatzpflicht (§ 823 BGB)
Sachenrecht:
Unmittelbarer Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB)
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (§ 932 BGB)
Herausgabeanspruch (§ 985 BGB)
Klar: Nur weil du diese Liste kennst, löst du noch keine Klausur. Aber du kannst sie reverse-engineeren.
Wenn du in der Klausur komplett auf dem Schlauch stehst, frag dich:
Könnte K hier die Anfechtung erklärt haben? Gibt es vielleicht ungeklärte Besitzverhältnisse? Haben wir einen Sachmangel? Könnte man das Ding irgendwie mit § 985 BGB herausverlangen?
Die Wahrscheinlichkeit, dass einer dieser Gedanken den richtigen Faden zieht, ist verdammt hoch. Und genau darum geht’s: nicht perfekt starten, sondern überhaupt starten.
📝 Klar: Es besteht immer die Gefahr, dass du dir etwas aus dem Sachverhalt herausquälst, was eigentlich nicht drinsteckt.
Aber wenn du die Liste nicht als Wunschzettel, sondern als Werkzeugkasten verstehst, kannst du prüfen, ob der Fall auf eines der Top-Themen passt – nicht, ob du ihn krampfhaft passend machen kannst.
Ende vom Lied: Du musst nicht alles können. Aber du kannst mit etwas mehr Klarheit starten.
Diese Liste ist ein Anfang.
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